Am 20.08.2017 trat die 42. Bundesimmissionsschutz-Verordnung
(BImSchV) in Kraft, welche Betreibern von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen
oder Nassabscheidern neue Pflichten auferlegt. Hierzu gehören u.a. die
regelmäßige betriebsinterne Prüfung des Nutzwassers, die regelmäßige
Laboruntersuchung des Nutzwassers, das Führen eines Betriebstagebuches, die
Pflicht zur Anzeige der Anlage bei der zuständigen Behörde ab 19.07.2018, die regelmäßige Prüfung der
Anlagen durch öffentlich bestellte Sachverständige oder Inspektionsstellen des
Typs A sowie weitergehende Maßnahmen bei Anstieg oder Überschreiten der Prüf-
und Maßnahmewerte.
Dieser Blog behandelt die Themen Energieeffizienz und Energiemanagement vor allem aber die energetische Inspektion nach §12 EnEV von Klimaanlagen aber auch das Thema Energieaudits nach EDL-G und DIN EN 16247. Hier sollen aktuelle Entwicklungen und Trends, wie auch gesetzliche Anforderungen dargestellt und diskutiert werden.
Dienstag, 24. Juli 2018
Plicht zur Anzeige von Verdunstungskühlanlagen nach 42. BImSchV bis 19.08.2018
Entwurf zur DIN SPEC 15240 jetzt verfügbar
Am 20.07.2018 wurde der Entwurf zur DIN SPEC 15240 - Energetische Bewertung von Gebäuden - Lüftung von Gebäuden - Energetische Inspektion von Klimaanlagen im Normen-Enturfs-Portal des DIN veröffentlicht. Unter der Webseite https://www.din.de/de/mitwirken/entwuerfe/ne-stellung kann der Normenentwurf nach Registrierung eingesehen und kommentiert werden. Die Arbeitsgruppe freut sich über konstruktive Anmerkungen.
Gegenüber DIN SPEC 15240:2013-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen
a) Aktualisierung der Verweisungen auf Normen und andere Dokumente;
b) Detaillierung der Anforderungen an die Durchführung einer Energetischen Inspektion; c) Fachliche und redaktionelle Überarbeitung der gesamten Vornorm;
d) Aufnahme neuer informativer Anhänge zur Über- und Unterdimensionierung von Kälteerzeugungsanlagen, Gliederung von Inspektionsberichten und Lage von Messstellen.
[Quelle www.din.de]:
Der nationale Anhang der DIN EN 16798-17 verweist insbesondere auf diese DIN SPEC 15240 zur Umsetzung der Energetischen Inspektion. Sie ist damit geeignet, die Anforderungen der Energetischen Inspektion unter Beachtung des geltenden Energiesparrechtes in Deutschland zu erfüllen.
[Quelle: E DIN SPEC 15240:2018-08]
Gegenüber DIN SPEC 15240:2013-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen
a) Aktualisierung der Verweisungen auf Normen und andere Dokumente;
b) Detaillierung der Anforderungen an die Durchführung einer Energetischen Inspektion; c) Fachliche und redaktionelle Überarbeitung der gesamten Vornorm;
d) Aufnahme neuer informativer Anhänge zur Über- und Unterdimensionierung von Kälteerzeugungsanlagen, Gliederung von Inspektionsberichten und Lage von Messstellen.
[Quelle www.din.de]:
Der nationale Anhang der DIN EN 16798-17 verweist insbesondere auf diese DIN SPEC 15240 zur Umsetzung der Energetischen Inspektion. Sie ist damit geeignet, die Anforderungen der Energetischen Inspektion unter Beachtung des geltenden Energiesparrechtes in Deutschland zu erfüllen.
[Quelle: E DIN SPEC 15240:2018-08]
Dienstag, 8. Mai 2018
Novellierung der Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD: Energy Performance of Buildings Directive) erhält Zustimmung des Europäischen Parlamentes
Wie schon im vorangegegangen Entwurf der EPBD zu lesen war, hat sich die Leistungsgrenze für zu inspizierende Klimaanlagen von 12 kW auf 70 kW erhöht, wobei allerdings nicht mehr auf die Kälteleistung sondern die Gesamtleistungsaufnahme der Klima- oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage abgezielt wird.
Die Mitgliedsstaaten der EU sollen außerdem die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Inspektion auch die Prüfung des Wirkungsgrads und der Dimensionierung der Klimaanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes und gegebenenfalls die Berücksichtigung der Fähigkeit der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, umfasst.
Eine Inspektion von Lüftungsanlagen mit Heizfunktion findet sich in Artikel 14 (Inspektion von Heizungsanlagen), wobei ebenfalls eine Leistungsgrenze von 70 kW definiert wurde.
Außerdem ist in der vorläufigen Ausgabe der EPBD zu lesen: "Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, nachdem eine Inspektion gemäß diesem Absatz durchgeführt wurde, können die Mitgliedstaaten beschließen, eine wiederholte Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage nicht zu verlangen. Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 strengere Anforderungen beibehalten, sind von der Verpflichtung ausgenommen, diese der Kommission zu notifizieren."
Die Mitgliedsstaaten der EU sollen außerdem die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Inspektion auch die Prüfung des Wirkungsgrads und der Dimensionierung der Klimaanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes und gegebenenfalls die Berücksichtigung der Fähigkeit der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, umfasst.
Eine Inspektion von Lüftungsanlagen mit Heizfunktion findet sich in Artikel 14 (Inspektion von Heizungsanlagen), wobei ebenfalls eine Leistungsgrenze von 70 kW definiert wurde.
Außerdem ist in der vorläufigen Ausgabe der EPBD zu lesen: "Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, nachdem eine Inspektion gemäß diesem Absatz durchgeführt wurde, können die Mitgliedstaaten beschließen, eine wiederholte Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage nicht zu verlangen. Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 strengere Anforderungen beibehalten, sind von der Verpflichtung ausgenommen, diese der Kommission zu notifizieren."
Donnerstag, 1. Februar 2018
Energetische Inspektionen an Klima- und Lüftungsanlagen im Kompromisspapier zur EPBD
Am 25.01.2018 wurde das Kompromisspapier für die Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive) EPBD 2012/31/EU vorgelegt. Betreffend der energetischen Inspektion von Klimaanlagen besteht die folgende, wichtige Neuerung
Inspektionspflichtig sollen Klima- und Lüftungsanlagen werden, welche eine Nennleistung von mehr als 70 kW besitzen. Das bedeutet für Klimaanlagen 70 kW Kälteleistung und für Lüftungsanlagen 70 kW Heizleistung.
Damit wäre die aktuelle Grenze von 12 kW deutlich nach oben korrigiert und somit wären eine Vielzahl der Klimasplit- und VRV-Anlagen nicht mehr von der energetischen Inspektion betroffen! Es bleibt natürlich abzuwarten wie nach der Veröffentlichung der EPBD die nationale Umsetzung im deutschen Energiesparrecht erfolgt (EnEV, GEG.. ??)
Inspektionspflichtig sollen Klima- und Lüftungsanlagen werden, welche eine Nennleistung von mehr als 70 kW besitzen. Das bedeutet für Klimaanlagen 70 kW Kälteleistung und für Lüftungsanlagen 70 kW Heizleistung.
Damit wäre die aktuelle Grenze von 12 kW deutlich nach oben korrigiert und somit wären eine Vielzahl der Klimasplit- und VRV-Anlagen nicht mehr von der energetischen Inspektion betroffen! Es bleibt natürlich abzuwarten wie nach der Veröffentlichung der EPBD die nationale Umsetzung im deutschen Energiesparrecht erfolgt (EnEV, GEG.. ??)
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