Donnerstag, 2. Februar 2017

Inspektionspflicht für Klimaanlagen >12 kW bleibt auch in kommendem Gebäudeenergiegesetz (GEG) bestehen

Im aktuell vorliegenden Referentenentwurf des "Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" (GEG) wird der aus der EnEV stammende §12 zur Inspektionspflicht von Klimaanlagen nahezu unverändert mit einem eigenen Kapitel übernommen. Verschärfend hat ab 01.01.2018, der geplanten Gültigkeit des neuen Gesetzes, der Anlagenbetreiber von inspektionspflichtigen Klimaanlagen den Inspektionsbericht der nach Landesrecht zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen. Bisher war dies nur auf Verlangen der Behörde notwendig. Zusätzlich sollen inspektionspflichtige Klimaanlagen und die Fälligkeit der Inspektion auch in Energieausweisen als Pflichtangabe aufgeführt werden.

EU legt in aktuellem EPBD-Entwurf neue Basis für Energetische Inspektionen von Klimaanlagen sowie Heizungsanlagen fest und weitet die Inspektionspflichten auf Wohngebäude aus

Der am 30.11.2016 veröffentlichte Entwurf zur Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie 2010/31/EU (EPBD) sieht einige Änderungen in Bezug auf die Energetische Inspektion von Klimaanlagen und Heizungsanlagen vor. So soll nach Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten eine Inspektionspflicht für Klima- und Heizungsanlagen bestehen bleiben, insofern Nichtwohngebäude einen jährlichen Primärenergiebedarf von 250 MWh überschreiten. Für Wohngebäude soll eine Energetische Inspektion verpflichtend werden, sobald die kumulierte Nennleistung gebäudetechnischer Klima- bzw. Heizungsanlagen mehr als 100 kW beträgt.