Im aktuell vorliegenden Referentenentwurf des "Gesetzes zur
Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme-
und Kälteerzeugung in Gebäuden" (GEG) wird der aus der EnEV stammende
§12 zur Inspektionspflicht von Klimaanlagen nahezu unverändert mit einem
eigenen Kapitel übernommen. Verschärfend hat ab 01.01.2018, der
geplanten Gültigkeit des neuen Gesetzes, der Anlagenbetreiber von
inspektionspflichtigen Klimaanlagen den Inspektionsbericht der nach
Landesrecht zuständigen Behörde unaufgefordert
vorzulegen. Bisher war dies nur auf Verlangen der Behörde notwendig.
Zusätzlich sollen inspektionspflichtige Klimaanlagen und die Fälligkeit
der Inspektion auch in Energieausweisen als Pflichtangabe aufgeführt
werden.
Dieser Blog behandelt die Themen Energieeffizienz und Energiemanagement vor allem aber die energetische Inspektion nach §12 EnEV von Klimaanlagen aber auch das Thema Energieaudits nach EDL-G und DIN EN 16247. Hier sollen aktuelle Entwicklungen und Trends, wie auch gesetzliche Anforderungen dargestellt und diskutiert werden.
Donnerstag, 2. Februar 2017
EU legt in aktuellem EPBD-Entwurf neue Basis für Energetische Inspektionen von Klimaanlagen sowie Heizungsanlagen fest und weitet die Inspektionspflichten auf Wohngebäude aus
Der am 30.11.2016 veröffentlichte Entwurf zur Überarbeitung der
Energieeffizienzrichtlinie 2010/31/EU (EPBD) sieht einige Änderungen in
Bezug auf die Energetische Inspektion von Klimaanlagen und
Heizungsanlagen vor. So soll nach Umsetzung der Richtlinie in den
Mitgliedstaaten eine Inspektionspflicht für Klima- und Heizungsanlagen
bestehen bleiben, insofern Nichtwohngebäude einen jährlichen
Primärenergiebedarf von 250 MWh überschreiten. Für Wohngebäude soll eine
Energetische Inspektion verpflichtend werden, sobald die kumulierte
Nennleistung gebäudetechnischer Klima- bzw. Heizungsanlagen mehr als 100
kW beträgt.
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