Donnerstag, 4. Juni 2015

Praxisproblem - Ermittlung der elektrischen Wirkleistung von Ventilatoren

Für die korrekte Durchführung der energetischen Inspektion ist es unerlässlich die Stromaufnahme der Motoren zu messen, welche die Zu- und Abluftventilatoren einer RLT-Anlage antreiben. Die Energieeinsparverordnung 2014 schreibt in § 12 Abs.5 vor, dass nur fachkundige Personen,  mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen, bzw. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in 
a)   den  Fachrichtungen  Maschinenbau,  Elektrotechnik,  Verfahrenstechnik,  Bauingenieurwesen oder 
b)   einer  anderen  technischen  Fachrichtung  mit  einem  Ausbildungsschwerpunkt  bei  der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen eine energetische Inspektion vornehmen dürfen. Für die Durchführung der in der DIN SPEC 15240 definierten Ermittlung der elektrischen Wirkleistung der Ventilatoren ist jedoch eine Befähigung als Elektrofachkraft notwendig. Diese besitzen von Haus aus nur Meister, Techniker, Ingenieure der Elektrotechnik. Viele andere der in der EnEV genannten Personenkreie besitzen diese Qualifikation nicht. Insofern keine Probleme bei der Durchführung der Messung an den Anlagen entstehen, wird das auch unproblematisch bleiben. Sollten jedoch Probleme entstehen, werden der Auftraggeber sowie der Auftragnehmer der energetischen Inspektion zur Rechenschaft gezogen.

Dienstag, 2. Juni 2015

Energieaudits gemäß Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)



Im Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU hat die Europäische Union eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, um das übergeordnete Ziel einer signifikanten Verbesserung der Energieeffizienz zu erreichen. Einer der Kernpunkte der Richtlinie ist die Durchführung von Energieaudits, von der alle nicht kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) betroffen sind.

In Deutschland wurde die Vorgabe der Europäischen Union durch das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) umgesetzt. Das Gesetz sieht vor, dass alle betroffenen Unternehmen bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchführen und dieses periodisch in einem Abstand von vier Jahren wiederholen müssen. Von dem Energieaudit freigestellt sind neben KMU auch Unternehmen, die bereits über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem im Sinne von EMAS verfügen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist in Deutschland dafür zuständig, Unternehmen stichprobenartig auf die Durchführung der Audits zu überprüfen. Darüber hinaus stellt die BAFA eine Liste mit allen Personen, die zur Durchführung von Energieaudits gemäß EDL-G berechtigt sind, zur Verfügung.

Die Anforderungen an ein Energieaudit werden in der Norm DIN EN 16247-1 festgehalten. Diese sieht vor, dass Unternehmen im Rahmen des Audits eine qualifizierte Analyse des Energieverbrauchs sowie eine Potenzialanalyse für Effizienzverbesserungen durchzuführen haben. Im Zusammenhang mit Effizienzverbesserungen für Unternehmen spielt auch die Gebäudeenergietechnik beziehungsweise das Thema Energieeffizientes Bauen und Sanieren eine große Rolle. 

Weitere Hinweise rund um das Thema Energieeffizienz und Ressorcenschonung, welche durchaus auch für Nichtwohngebäude praktikabel sind,  finden Sie auch im kostenlosen Ratgeber "Energieeffizientes Bauen und Sanieren".